| Was wird besteuert?
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer.
Welches Finanzamt ist für die Steuer zuständig?
Das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.
Wer muss die Steuer entrichten?
Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; damit regelmäßig der Fahrzeughalter.
Die Steuerpflicht beginnt mit Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde übermittelt von Amts wegen dem zuständigen Finanzamt die für die Besteuerung erforderlichen Daten. Die Steuer ist ab dem Tag der Fahrzeugzulassung in der Regel für ein Jahr im Voraus an das zuständige Finanzamt zu zahlen.
Welche Folgen kann die Nichtbezahlung der Kfz-Steuer haben?
Siehe Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
(PDF, 11 KB)
Wie wird die Steuer berechnet?
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge, insbesondere für Lkw und Anhänger, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Außerdem ist für Pkw und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht zusätzlich das Schadstoff- und Emissionsverhalten für die Besteuerung maßgebend.
Die Einstufung in Emissionsklassen wird durch die Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren in einer Schlüsselnummer ausgewiesen. Diese befindet sich im Fahrzeugbrief und -schein zu 1. - Fahrzeug- und Aufbauart - an der 5. und 6. Stelle.
Durch die Vervielfältigung des jeweiligen zur Schlüsselnummer gehörenden Steuersatzes mit der Anzahl angefangener 100 cm3 Hubraum kann z.B. bei einem Pkw die Steuer leicht ermittelt werden. Das Ergebnis ist immer auf volle Euro abzurunden. Dazu bietet die Oberfinanzdirektion Hannover die Möglichkeit einer Online-Berechnung der Steuer für Pkw an.
Wie hoch ist die Steuer?
In § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetzist eine Vielzahl von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen enthalten. Danach ist z.B. für bestimmte Fahrzeuge, die im öffentlichen Dienst und in der Land -und Forstwirtschaft eingesetzt werden, Busse sowie Zugmaschinen keine Steuer zu zahlen. Außerdem werden schwerbehinderten Fahrzeughalter unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen [externer Link] gewährt. Darüber hinaus erhalten bestimmte schadstoffarme Pkw eine befristete Steuerbefreiung und eine Steuerermäßigung.
Den nachfolgenden Übersichten sind für die jeweiligen Schlüsselnummern der Wert einer Steuerbefreiung und die Steuersätze zu entnehmen.
Schlüssel-Nr.
in den Fahrzeugpapieren |
Emissionsgruppe
für Pkw |
bei Erstzulassung |
| bis 31.12.1999 |
01.01.2000 bis 31.12.2004 |
01.01. bis 31.12.2005 |
| für Pkw mit Otto-/Dieselmotor - - |
| 30, 31, 44, 47, 67, 69 |
Euro 3 |
127,82/ 255,65 |
-/- |
-/- |
| 34, 35, 50, 52 |
5-Liter-Auto |
255,65/ 255,65 |
-/- |
-/- |
| 32, 33, 53, 56, 58, 60, 62, 65, 73 bis 75 |
Euro 4 |
306,78/613,55 |
-/- |
| 40,41 |
3-Liter-Auto |
511,29/511,29 |
| 36, 37, 45, 48, 68, 70 |
Euro 3 und 5-Liter-Auto |
383,47/ 511,29 |
-/- |
-/- |
| 38, 39, 54, 57, 59, 61, 63, 66 |
Euro 4 und 5-Liter-Auto |
562,43/ 869,20 |
306,78/ 613,55 |
-/- |
| 42, 46 |
Euro 3 und 3-Liter-Auto |
639,11/ 766,94 |
511,29/511,29 |
| 43, 55, 64 |
Euro 4 und 3-Liter-Auto |
818,07/1224,84 |
511,29/ 511,29 |
Die befristeten Steuerbefreiungen enden spätestens am 31.12.2005. Dies gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen Förderung nicht ausgeschöpft ist. (nach oben)
| Emissionsgruppe für Pkw |
Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren |
Geltungsdauer |
Steuersatz je angefangene 100 cm3 Hubraum - - |
| Ottomotor |
Dieselmotor |
| Euro 3, Euro 4, 3-Liter-Auto |
30 bis 33, 36 bis 48, 53 bis 70, 72 bis 75 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
5,11
6,75 |
13,80
15,44 |
| Euro 2 |
25 bis 27, 35, 49 bis 52, 71 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
6,14
7,36 |
14,83
16,05 |
| Euro 1 und vergleichbare |
01, 02, 031,2,3, 043, 093, 11 bis 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
10,84
15,13 |
23,06
27,35 |
| andere, die bei Ozonalarm fahren dürfen |
103, 153, 17, 19, 20, 23, 24 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
15,13
21,07 |
27,35
33,29 |
| (bedingt) schadstoffarme, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen |
03, 04, 054, 09 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
21,07
25,36 |
33,29
37,58 |
| übrige |
00, 05 bis 08, 10, 15, 88 |
|
25,36 |
37,58 |
1) Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm3 gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.
2) Bei einem Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 muss zusätzlich durch eine Herstellungsbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine der im Anhang zu §40 c Abs. 1. Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2. (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.
3) Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - OTTO/GKAT und die Schlüsselnummer 51 eingetragen sind.
Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
4) Gilt nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.
Für Krafträder beträgt der Steuersatz je angefangene 25 cm³ Hubraum 1,84 . Die Oldtimer unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 für Krafträder oder 191,73 für übrige Fahrzeuge.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Broschüren Kfz-Steuer für PKW [PDF, 613 KB] und Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge. [PDF, 181 KB]
Quelle: Finanzamt (nach oben)
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